AGB

AGB – FlexRent LKW- & Transportervermietung | The Power of Mobility

Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FlexRent LKW- & Transportervermietung. Sie regeln alle Mietverhältnisse über unsere Transporter und LKW.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen

FlexRent – LKW- & Transportervermietung
Hauptstraße 8
63801 Kleinostheim

– nachfolgend „Vermieter“ genannt –

und dem jeweiligen Vertragspartner – nachfolgend „Mieter“ genannt –.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung des im Mietvertrag bezeichneten Fahrzeugs (Transporter oder LKW) einschließlich eventuell mitvermieteten Zubehörs.

(2) Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, gebrauchstauglichem Zustand übergeben. Etwaige Vorschäden werden im Übergabeprotokoll dokumentiert und sind vom Mieter bei Übergabe zu prüfen und zu bestätigen.

§ 3 Mietzeit, Verlängerung und Rückgabe

(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter.

(2) Die im Mietvertrag vereinbarte Rückgabezeit ist verbindlich. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Vermieters (telefonisch oder schriftlich, z. B. per E-Mail/WhatsApp).

(3) Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Rückgabetermin vollständig betankt, in gereinigtem Zustand und mit sämtlichem Zubehör an den Vermieter zurückzugeben.

(4) Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine zusätzliche Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Kaution

(1) Der Mieter hinterlegt bei Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution in der im Mietvertrag ausgewiesenen Höhe. Die Kaution ist vor Mietbeginn in bar oder per vereinbartem Zahlungsmittel zu leisten.

(2) Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere für:

(3) Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution bis zur vollständigen Klärung aller Schäden und Ansprüche sowie dem Ablauf angemessener Fristen für die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten einzubehalten.

(4) Eine Rückzahlung der Kaution erfolgt nach abschließender Prüfung des Fahrzeugs sowie nach Eingang und Auswertung etwaiger Bußgeldbescheide oder sonstiger Forderungen, sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr bestehen.

(5) Übersteigt der Schaden die Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages verpflichtet.

§ 5 Pflichten des Mieters / Nutzung des Fahrzeugs

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Straßenverkehrsordnung, Ladungssicherung, Gewichtsvorschriften) einzuhalten.

(2) Der Mieter hat insbesondere:

(3) Die Nutzung ist ausschließlich den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gestattet. Eine Überlassung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters ist untersagt.

(4) Fahrten ins Ausland sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

§ 6 Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist insbesondere untersagt:

Bei Verstößen haftet der Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden in vollem Umfang.

§ 7 Versicherung und Haftung des Mieters

(1) Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Der genaue Versicherungsschutz (z. B. Vollkasko mit/ohne Selbstbeteiligung) ergibt sich aus dem Mietvertrag.

(2) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die nicht von der Versicherung übernommen werden oder auf nicht versicherte Risiken zurückzuführen sind.

(3) Insbesondere haftet der Mieter vollumfänglich für:

(4) Bei Schäden infolge von:

entfällt der Versicherungsschutz. Der Mieter haftet in diesen Fällen vollumfänglich.

§ 8 Verhalten bei Unfällen, Schäden und Defekten

(1) Der Mieter hat bei jedem Unfall oder Schaden:

(2) Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden, es sei denn, es handelt sich um Notfälle zur Abwendung größerer Folgeschäden.

(3) Unterlässt der Mieter die unverzügliche Schadensanzeige, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Der Mieter haftet dann für den gesamten entstandenen Schaden.

§ 9 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Eine Haftung für Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt oder transportiert, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Reinigung, Betankung und Fahrzeugzustand

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden, gereinigten Zustand zurückzugeben.

(2) Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, die fehlende Kraftstoffmenge zuzüglich einer angemessenen Aufwandspauschale zu berechnen.

(3) Bei übermäßiger Verschmutzung (z. B. stark verschmutzter Innenraum, Baustellenschmutz, Tierhaare) kann der Vermieter eine zusätzliche Reinigungspauschale verlangen.

§ 11 Verkehrsverstöße und Maut

(1) Sämtliche während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstöße, Mautgebühren, Bußgelder und sonstigen Gebühren gehen zu Lasten des Mieters.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, für die Bearbeitung und Weiterleitung von Anhörungsbögen und Bescheiden eine Bearbeitungspauschale pro Vorgang zu erheben. Die Höhe der Pauschale wird im Mietvertrag oder in der Preisliste angegeben.

§ 12 Mietausfall
Wird das Fahrzeug durch vom Mieter zu vertretende Umstände beschädigt oder unbenutzbar, ist der Vermieter berechtigt, einen Mietausfallschaden in Höhe der regulären Tagesmiete für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung geltend zu machen, sofern das Fahrzeug in dieser Zeit nicht anderweitig vermietet werden kann. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 13 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters Gerichtsstand.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

§ 16 Gutachter & Schadensermittlung

(1) Stellt der Vermieter Schäden am Mietfahrzeug fest, ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen einen unabhängigen Sachverständigen (z. B. DEKRA, TÜV, öffentlich bestellte Gutachter) mit der Feststellung und Bewertung des Schadens zu beauftragen.

(2) Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter die Auswahl des Gutachters allein trifft. Ein Anspruch des Mieters auf einen bestimmten Sachverständigen besteht nicht.

(3) Die Kosten für Gutachten, Kostenvoranschläge, Prüfberichte oder Schadensermittlungen trägt der Mieter, sofern der festgestellte Schaden von ihm oder einer von ihm autorisierten Person verursacht wurde.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, auf Grundlage des Gutachtens oder eines anerkannten Kostenvoranschlags den Schadenersatz gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

(5) Ist zur Feststellung verborgenener Schäden (z. B. Rahmen, Achsen, technische Systeme) eine Demontage oder Diagnose erforderlich, hat der Mieter auch diese Kosten zu tragen, wenn er den Schaden zu vertreten hat.

§ 17 Mautgebühren (Toll Collect / Autobahn- & Straßenmaut)

(1) Sämtliche während der Mietzeit entstehenden Mautgebühren (z. B. LKW-Maut / Toll Collect, Streckenmaut, Brückenmaut, Tunnelmaut) trägt ausschließlich der Mieter.

(2) Der Mieter ist verpflichtet,

(3) Werden Mautkosten vom Vermieter nachträglich in Rechnung gestellt (z. B. durch automatische Abrechnung, nachträgliche Toll-Collect-Erfassung oder Bußgelder wegen Falschanmeldung), so ist der Vermieter berechtigt, diese Beträge vollständig an den Mieter weiterzuberechnen.

(4) Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Mautbescheiden oder Gebührenforderungen kann der Vermieter eine Verwaltungspauschale erheben. Die Pauschale richtet sich nach der aktuellen Preisliste.

(5) Unterlässt der Mieter die ordnungsgemäße Mautanmeldung oder lädt falsche Mautklassen, haftet er vollumfänglich für alle daraus entstehenden Kosten, Nachberechnungen, Bußgelder oder Schadensersatzforderungen.

Hinweis: Diese AGB wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung empfehlen wir die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt oder eine entsprechend qualifizierte Fachperson.

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